Zuletzt aktualisiert: März 2026
Rauchen am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und was nicht?
Raucherpausen, Nichtraucherschutz und das Hausrecht des Arbeitgebers – das Thema Rauchen am Arbeitsplatz sorgt in deutschen Betrieben regelmäßig für Konflikte. Darf der Chef das Rauchen komplett verbieten? Müssen Raucherpausen nachgearbeitet werden? Und kann wiederholtes Rauchen sogar eine Kündigung rechtfertigen? Dieser Artikel fasst die aktuelle Rechtslage zusammen und zeigt Lösungen für beide Seiten.
Rauchen während der Arbeitszeit: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Raucherpause. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt zwar Ruhepausen vor – bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten –, doch ob ein Arbeitnehmer diese Pause zum Rauchen nutzen darf, hängt vom Betrieb ab.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) bestimmen, wann und wo geraucht werden darf. Das bedeutet: Er darf Raucherpausen außerhalb der regulären Pausenzeiten untersagen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen – etwa einen vorgeschriebenen Raucherbereich oder eine zeitliche Begrenzung.
Wichtig
Es gibt kein „Recht auf Raucherpause“. Zusätzliche Pausen zum Rauchen sind eine Duldung des Arbeitgebers, kein Rechtsanspruch.
Raucherpause: Muss der Arbeitgeber sie bezahlen?
Nein. Raucherpausen gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, sie zu vergĂĽten. In vielen Betrieben wird eine Zeiterfassung eingesetzt, bei der sich Raucher fĂĽr jede Pause aus- und wieder einstempeln mĂĽssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Arbeitgeber Raucherpausen von der bezahlten Arbeitszeit ausnehmen dürfen. Wer also täglich vier Raucherpausen à fünf Minuten nimmt, „verliert“ pro Woche über anderthalb Stunden Arbeitszeit – Zeit, die der Arbeitgeber nicht bezahlen muss.
- ✓Raucherpausen sind keine bezahlte Arbeitszeit.
- ✓Arbeitgeber dürfen Zeiterfassung für Raucherpausen verlangen.
- ✓Betriebsvereinbarungen können Sonderregelungen festlegen.
Rauchen als KĂĽndigungsgrund
Rauchen allein ist in der Regel kein Kündigungsgrund. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt gegen ein betriebliches Rauchverbot verstößt oder trotz Abmahnung unerlaubt Raucherpausen nimmt. In diesen Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Besonders heikel: E-Zigaretten und Vapes am Schreibtisch. Auch wenn der Dampf weniger schädlich sein mag, fällt die Nutzung häufig unter das betriebliche Rauchverbot. Mehrere Arbeitsgerichte haben entschieden, dass Arbeitgeber das Dampfen am Arbeitsplatz untersagen dürfen – und Verstöße abmahnen können.
Abmahnung
Beim ersten VerstoĂź gegen ein Rauchverbot erfolgt in der Regel eine Abmahnung. Erst bei wiederholtem VerstoĂź droht die KĂĽndigung.
Fristlose KĂĽndigung
In sicherheitsrelevanten Bereichen (z. B. Tankstellen, Chemieanlagen) kann Rauchen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen – auch ohne vorherige Abmahnung.
Nichtraucherschutz und Persönlichkeitsrecht
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, § 5 Abs. 1) verpflichten den Arbeitgeber, nichtrauchende Beschäftigte wirksam vor Tabakrauch am Arbeitsplatz zu schützen. Nichtraucher haben damit ein gesetzlich verankertes Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Gleichzeitig schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) die Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen. Das bedeutet: Rauchen in der Freizeit darf vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden. Das Rauchverbot beschränkt sich auf die Arbeitszeit und das Betriebsgelände.
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“
Lösungen für Raucher und Nichtraucher
Die beste Lösung liegt in einem fairen Kompromiss. Viele Unternehmen setzen heute auf klare Regeln, die sowohl den Nichtraucherschutz als auch die Bedürfnisse von Rauchern berücksichtigen:
- ✓Ausgewiesene Raucherbereiche im Außenbereich des Betriebsgeländes einrichten.
- ✓Maximale Anzahl und Dauer der Raucherpausen in einer Betriebsvereinbarung festlegen.
- ✓Nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen einen gleichwertigen Ausgleich bieten – etwa eine zusätzliche kurze Pause.
- ✓Programme zur Rauchentwöhnung als betriebliches Gesundheitsangebot fördern.
- ✓Transparente Zeiterfassung statt heimlicher Kontrolle.
Häufig gestellte Fragen
Darf der Chef das Rauchen komplett verbieten?
Ja. Im Rahmen seines Hausrechts und Direktionsrechts darf der Arbeitgeber das Rauchen auf dem gesamten Betriebsgelände untersagen. Das gilt auch für E-Zigaretten. Auf die gesetzliche Pausenzeit hat das keinen Einfluss – Pausen stehen dem Arbeitnehmer weiterhin zu, nur eben nicht zum Rauchen auf dem Firmengelände.
Muss ich Raucherpausen nacharbeiten?
Ja, das ist zulässig. Da Raucherpausen keine Arbeitszeit sind, darf der Arbeitgeber verlangen, dass die fehlende Zeit nachgearbeitet wird. In Betrieben mit elektronischer Zeiterfassung geschieht das automatisch: Wer sich zum Rauchen ausstempelt, muss die Zeit am Ende des Tages nachholen.
Kann man wegen Rauchen gekĂĽndigt werden?
Nicht pauschal, aber unter bestimmten Umständen: Wer wiederholt und trotz Abmahnung gegen ein betriebliches Rauchverbot verstößt, riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung. In sicherheitskritischen Bereichen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
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Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insb. § 5. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 5 Abs. 1 – Nichtraucherschutz. Gewerbeordnung (GewO), § 106 – Direktionsrecht. Bundesarbeitsgericht (BAG), diverse Urteile zum Thema Raucherpausen und betriebliches Rauchverbot.